Artikel 5 RL 93/24/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen

für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 30. September desselben Jahres.

für die Erhebung im November/Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen

für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. Oktober desselben Jahres;

für die Erhebung im November/Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres.

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