Artikel 8 RL 93/24/EWG

(1) In den ungeraden Jahren schlüsseln die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die endgültigen Ergebnisse der Bestandserhebungen vom November/Dezember nach den Bestandsgrößenklassen auf, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestandsgrößenklassen können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

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