ANHANG RL 93/32/EWG

1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muß das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

1.1.
Haltegurt

Der Haltegurt muß so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, daß er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, daß sie — ohne Riß bzw. Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

1.2.
Haltegriff

Bei Verwendung eines Haltegriffs muß dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dieser Haltegriff muß so ausgelegt sein, daß er — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird. Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muß auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind. Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, daß jeder einzelne Griff — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 1000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.

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