Artikel 4 RL 93/34/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 14. Dezember 1994. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen.
Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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