ANHANG RL 93/34/EWG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN ANGABEN AN ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Jedes Fahrzeug muß mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein. Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.

2.
FABRIKSCHILD

2.1. Ein Fabrikschild gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Muster ist an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muß gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein:

2.1.1. Name des Herstellers;

2.1.2. Betriebserlaubniszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

2.1.3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

2.1.4. Standgeräusch:… dB (A)… min– 1.

2.2. Das Betriebserlaubniszeichen gemäß Punkt 2.1.2, das Standgeräuch und die Anzahl der Umdrehungen pro Minute gemäß Punkt 2.1.4 werden bei der Bauartgenehmigung bezüglich der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

2.3. Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die unter den Punkten 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Angaben befinden dürfen (siehe Anlage 1), zusätzliche Angaben anbringen.

3.
FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, daß jedes Fahrzeug — ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen — in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:

3.1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild und darüber hinaus mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens (z. B. durch Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.

3.1.1. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muß aus drei Gruppen bestehen:

3.1.1.1. Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordneten Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite Zeichen ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine „9” . Zur Identifizierung eines solchen Herstellers vergibt die obengenannte Behörde auch das dritte, vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer.

3.1.1.2. Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Modell, bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der drei Merkmale durch mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen.

3.1.1.3. Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muß in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

3.1.2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist — soweit dies möglich ist — in einer einzigen Zeile anzugeben. Am Anfang und am Ende wird diese Zeile durch ein Zeichen begrenzt, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann. In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt, und der Anfang und das Ende jeder Zeile sind durch ein Zeichen zu begrenzen, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann. Das genannte Zeichen kann auch zwischen den drei Gruppen (Nummer 3.1.1) in einer Zeile eingefügt werden. Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

4.
ZEICHEN

4.1. Für alle Angaben gemäß den Punkten 2 und 3 müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben gemäß den Punkten 2.1.1, 2.1.3 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden.

4.2. Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1. ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig;

4.2.2. müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen:

4.2.2.1. 4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind;

4.2.2.2. 3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind.

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