Präambel RL 93/34/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

In den einzelnen Mitgliedstaaten müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorgeschriebenen Angaben bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Durch diese Unterschiede wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Bestimmungen gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern auch unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können unabhängig voneinander diese Maßnahmen nicht hinreichend durchführen.

Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß einige Mitgliedstaaten bezüglich der vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Diskriminierung verbindliche Sondervorschriften im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrsregeln beibehalten, sofern diese spezifischen Erfordernisse die Benutzung der Fahrzeuge betreffen und keine baulichen Veränderungen implizieren, welche der gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis für diesen Fahrzeugtyp entgegenstehen könnten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

(2)

ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 43.

(3)

ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 103, und

ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993.

(4)

ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

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