Artikel 21 RL 93/36/EWG
(1) Lieferanten, die sich an öffentlichen Lieferaufträgen beteiligen wollen, können aufgefordert werden nachzuweisen, daß sie in dem in Absatz 2 genannten Berufs- oder Handelsregister ihres Herkunftslands vorschriftsmäßig eingetragen sind, bzw. die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung vorzulegen.
(2) Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
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für Belgien: „Registre du commerce” — „Handelsregister” ;
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für Dänemark: „Aktieselskabsregistret” , „Foreningsregistret” und „Handelsregistret” ;
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für Deutschland: „Handelsregister” und „Handwerksrolle” ;
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für Griechenland: „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο” ;
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für Spanien: „Registro Mercantil” oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eindesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
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für Frankreich: „Registre du commerce” und „Répertoire des métiers” ;
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für Italien: „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” und „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato” ;
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für Luxemburg: „Registre aux firmes” und „Rôle de la Chambre des métiers” ;
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für die Niederlande: „Handelsregister” ;
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für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” , die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,
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für Portugal: „Registro Nacional das Pessoas Colectivas” ;
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für Finnland das /,
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für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” .
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im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated” oder „registered” ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt.
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für die Tschechische Republik: „obchodní rejstřík” ,
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für Estland: „Keskäriregister” ,
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für Zypern: im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters () vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
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für Lettland: „Uzņēmumu reģistrs” (Unternehmensregister),
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für Litauen: „Juridinių asmenų registras” ,
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für Ungarn: „Cégnyilvántartás” , „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása” oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
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für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde.
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für Polen: „Krajowy Rejestr Sądowy” ,
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für Slowenien: „Sodni register” und obrtni register',
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für die Slowakei: „Obchodný register” .
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