Artikel 7 RL 93/36/EWG

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch gewisse in Unterabsatz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Lieferanten schaden würde.

(2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so rasch wie möglich die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mit, aus denen er beschlossen hat, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren von neuem einzuleiten; auf Antrag teilt er ihnen dies schriftlich mit. Er unterrichtet außerdem das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften von diesen Entscheidungen.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, der mindestens folgendes umfaßt:

Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags;

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie — falls bekannt — den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

bei den Verhandlungsverfahren Begründung der in Artikel 6 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.

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