Präambel RL 93/36/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(4) ist mehrfach geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
Es ist insbesondere wichtig, den Wortlaut der vorliegenden Richtlinie soweit wie möglich an die Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(5) und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(6) anzupassen.
Die vorzunehmenden Anpassungen betreffen insbesondere folgendes: Festlegung einer funktionalen Begriffsbestimmung der öffentlichen Auftraggeber; die Möglichkeit, das offene oder das nicht offene Verfahren zu wählen; die Auflage, die Ablehnung von Bewerbern oder Bietern zu begründen; die Vorschriften über die Erstellung von Berichten über die Durchführung der verschiedenen Vergabeverfahren; die Voraussetzungen für einen Verweis auf gemeinsame technische Vorschriften; die Veröffentlichung und die Teilnahme; Klarstellungen hinsichtlich der Zuschlagskriterien und die Einführung des Verfahrens des Beratenden Ausschusses.
Auch einige redaktionelle Änderungen müssen vorgenommen werden, um die Klarheit der bestehenden Vorschriften zu verbessern.
Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Lieferaufträge, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge.
Bei dieser Koordinierung sollten die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen(7) (nachstehend „GATT-Übereinkommen” genannt).
Anhang I dieser Richtlinie enthält die Verzeichnisse der unter das GATT-Übereinkommen fallenden öffentlichen Auftraggeber. Dieser Anhang muß entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für bestimmte unter die Richtlinie 90/531/EWG(8) fallende Lieferaufträge in den Bereichen der Wasser- und Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation.
Unbeschadet der Anwendung des Schwellenwerts für Lieferaufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, können Lieferaufträge von weniger als 200000 ECU für den Wettbewerb, wie ihn diese Richtlinie vorsieht, außer acht gelassen werden und sollten daher nicht unter die Koordinierungsmaßnahmen fallen.
Es müssen Ausnahmefälle vorgesehen werden, in denen die Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren nicht angewendet zu werden brauchen; diese Fälle sind jedoch ausdrücklich anzuführen.
Das Verhandlungsverfahren muß die Ausnahme darstellen und darf daher nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen.
Es müssen gemeinsame technische Vorschriften eingeführt werden, die der gemeinschaftlichen Normungspolitik Rechnung tragen.
Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein echter Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, daß die beabsichtigten Auftragsvergaben der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft bekannt gemacht werden. Die in diesen Ausschreibungen enthaltenen Angaben sollten es den in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten ermöglichen zu beurteilen, ob die vorgesehenen Aufträge für sie von Interesse sind, und sie zu diesem Zweck über die zu liefernden Waren und die damit verbundenen Bedingungen ausreichend informieren. Bei den nicht offenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Lieferanten der Mitgliedstaaten ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, daß sie sich bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen.
Die zusätzlichen Angaben über die Aufträge müssen — wie in den Mitgliedstaaten üblich — in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag oder in sonstigen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein.
Es bedarf gemeinsamer Vorschriften für die Beteiligung an öffentlichen Lieferaufträgen, die sowohl Kriterien für die qualitative Auswahl als auch Kriterien für die Auftragsvergabe umfassen müssen.
Es erscheint angebracht, daß bestimmte, die Bekanntmachung und statistische Berichte betreffende technische Vorschriften dieser Richtlinie geänderten technischen Bedürfnissen angepaßt werden können. In Anhang II dieser Richtlinie wird auf eine Nomenklatur Bezug genommen; die Gemeinschaft kann diese Nomenklatur bei Erfordernis überarbeiten oder durch eine neue Nomenklatur ersetzen. Es ist daher notwendig festzulegen, daß die Bezugnahmen auf die Nomenklatur angepaßt werden können.
Diese Richtlinie soll die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen nicht berühren —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 277 vom 26. 10. 1992, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 73, und Beschluß vom 26. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 72
- (4)
ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1).
- (5)
Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.
- (6)
ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 44, und ABl. Nr. L 345 vom 9. 12. 1987, S. 24.
- (8)
ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.
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