Artikel 4 RL 93/43/EWG

Unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 14 mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollkriterien für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln festgelegt werden; der mit dem Beschluß 74/234/EWG(1) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist zuvor anzuhören.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.

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