Präambel RL 93/43/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der freie Verkehr mit Lebensmitteln ist eine wesentliche Voraussetzung des Binnenmarktes. Dieses Prinzip setzt voraus, daß bei der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und beim Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher zu jedem Zeitpunkt Vertrauen in den Standard der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, vor allem jedoch in den Standard der Hygiene der im freien Verkehr befindlichen Lebensmittel besteht.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist ein vorrangiges Anliegen.

Der Gesundheitsschutz ist Gegenstand der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(3) sowie einschlägiger besonderer Vorschriften. Die Lebensmittelüberwachung zielt hauptsächlich auf die Lebensmittelhygiene ab. Die Richtlinie 89/397/EWG regelt im wesentlichen die Inspektion, Probenahme und Analyse von Lebensmitteln und sollte durch Bestimmungen zur Verbesserung des Lebensmittelhygieneniveaus und zur Verstärkung des Verbrauchervertrauens in den Standard der Hygiene von im freien Verkehr befindlichen Lebensmitteln ergänzt werden.

Die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel, die bei der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpakkung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und dem Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher zu beachten sind, müssen im Interesse des Gesundheitsschutzes harmonisiert werden.

Gefahrenanalysen, Risikobewertungen und ähnliche Maßnahmen gelten anerkanntermaßen als Verfahren zur Identifizierung, Prüfung und Überwachung kritischer Kontrollpunkte.

Für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln können mikrobiologische Kriterien sowie Temperaturkontrollkriterien im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt werden, was im konkreten Fall nach allgemeinen, wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen geschehen sollte.

Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis zur Orientierung der Lebensmittelunternehmen fördern und daran mitwirken, wobei diese Leitlinien sich gegebenenfalls auf die empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze und allgemeinen Grundsätze für die Lebensmittelhygiene des Codex Alimentarius(4) stützen würden.

Die Kommission sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter die Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis zur Orientierung der Lebensmittelunternehmen gegebenenfalls gemeinschaftsweit fördern.

Da jedoch letztlich der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens für die Hygieneverhältnisse in seinem Betrieb verantwortlich ist, besteht nach dieser Richtlinie keine Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis, die keine Rechtsvorschriften sind.

Zur Durchführung der allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis wird die Anwendung der Normen der EN-29000-Reihe empfohlen.

Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel ist gemäß der Richtlinie 89/397/EWG von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überwachen, um den Verbraucher vor Gesundheitsschäden durch Genuß untauglicher oder potentiell gesundheitsgefährdender Lebensmittel zu schützen.

Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen müssen sicherstellen, daß nur nichtgesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, und den zuständigen Behörden sind die zum Schutz der Verbrauchergesundheit erforderlichen Befugnisse übertragen. Dabei sind jedoch die schutzwürdigen Rechte der Lebensmittelhersteller zu wahren.

Der Kommission sollte mitgeteilt werden, welche Behörden der Mitgliedstaaten für die amtliche Überwachung der Lebensmittelhygiene zuständig sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 174 vom 23. 11. 1992 und

ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(2)

ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 16.

(3)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

(4)

Codex Alimentarius, Band A. Empfohlene internationale Verfahrensleitsätze. Allgemeine Grundsätze für die Lebensmittelhygiene. Zweite Auflage (1985). Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Rom, 1988.

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