Artikel 1 RL 93/49/EWG

(1) Mit dieser Richtlinie wird die in Artikel 4 der Richtlinie 91/682/EWG vorgesehene Tabelle mit den Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 11 dritter Absatz derselben Richtlinie aufgestellt.

(2) Die Tabelle gilt für Aufwüchse und Vermehrungsmaterial (einschließlich Unterlagen) sowie davon abstammende Pflanzen aller im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG genannten Zierpflanzengattungen und -arten sowie für die in Artikel 4 Punkt 2 genannten gattungs- und artfremden Unterlagen, unabhängig von der Art der Vermehrung, nachstehend „Material” genannt.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie werden schrittweise angewandt, wobei den Produktionszyklen des Materials gemäß Absatz 2 Rechnung zu tragen ist.

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