Artikel 4 RL 93/49/EWG
(1) Das Material muß eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls Pflanzengruppe aufweisen und im Fall des Inverkehrbringens unter Hinweis auf die Sorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 91/682/EWG ausreichende Sortenechtheit und -reinheit aufweisen.
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