Artikel 4 RL 93/49/EWG
(1) Das Material muß eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls Pflanzengruppe aufweisen und im Fall des Inverkehrbringens unter Hinweis auf die Sorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 91/682/EWG ausreichende Sortenechtheit und -reinheit aufweisen.
(2) Im Fall von bekannten Sorten gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG muß der Versorger die amtliche Bezeichnung für die Sorte verwenden.
(3) Im Fall von Sorten, für die bereits ein Antrag auf Sortenschutz oder eine amtliche Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG gestellt wurde, muß der Züchter genannt oder der von ihm vorgeschlagene Name verwendet werden, bis dem Antrag stattgegeben wird.
(4) Im Fall von Sorten, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG von den Versorgern geführten Listen genannt sind, bilden die ausführlichen Beschreibungen in diesen Listen die Grundlage für die Anforderungen gemäß Absatz 1.
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