Artikel 18 RL 93/53/EWG

Falls erforderlich, werden die Anhänge B, C und D vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, insbesondere um neuen Untersuchungen mit Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

Anhang A kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.