Artikel 18 RL 93/53/EWG
Falls erforderlich, werden die Anhänge B, C und D vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, insbesondere um neuen Untersuchungen mit Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.
Anhang A kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.
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