Artikel 19 RL 93/53/EWG

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend „Ausschuß” genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

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