Artikel 19 RL 93/53/EWG
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend „Ausschuß” genannt), unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.
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