Artikel 5 RL 93/53/EWG
(1) Befinden sich in einem Betrieb Fische, bei denen der Verdacht auf Infektion mit einer der in Liste I genannten Krankheiten besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die amtliche Stelle unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen — insbesondere klinische Untersuchungen — durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften; insbesondere entnimmt er geeignete Proben bzw. veranlaßt deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.
(2) Unmittelbar nach Anzeige des Krankheitsverdachts stellt die amtliche Stelle den Zuchtbetrieb unter amtliche Überwachung und verfügt insbesondere folgendes:
- a)
- Es wird eine amtliche Bestandsaufnahme aller Fischarten und -klassen durchgeführt, wobei für jede dieser Arten und Klassen die Anzahl der bereits verendeten, seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Fische anzugeben ist; die Bestandsaufnahme ist vom Eigentümer oder Halter zu aktualisieren, damit der Bestandszuwachs bzw. die neuen Fälle von Mortalität während der Verdachtsphase erfaßt werden; die Ergebnisse der Zählung sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden.
- b)
- Ohne Genehmigung der amtlichen Stelle darf der Zuchtbetrieb weder lebende noch tote Fische, Eier oder Gameten annehmen bzw. abgeben.
- c)
- Die Beseitigung der toten Fische oder ihrer Innereien erfolgt unter Aufsicht der amtlichen Stelle.
- d)
- Die Anlieferung und der Abtransport von Futtermitteln, Arbeitsgerät, Gegenständen und Stoffen — wie etwa Abfällen —, die Träger von Krankheitserregern sein können, dürfen erforderlichenfalls nur mit Genehmigung der amtlichen Stelle erfolgen, welche die notwendigen Bedingungen festlegt, um eine Verschleppung des Krankheitserregers zu verhüten.
- e)
- Personen dürfen den Zuchtbetrieb nur mit Genehmigung der amtlichen Stelle betreten oder verlassen.
- f)
- Zufahrt und Ausfahrt aus dem Zuchtbetrieb werden von einer Genehmigung seitens der amtlichen Stelle abhängig gemacht, welche die Bedingungen festlegt, um eine Verschleppung des Krankheitserregers zu verhüten.
- g)
- An den Ein- und Ausgängen der Zuchtbetriebe sind geeignete Desinfektionsmittel zu verwenden.
- h)
- Es ist eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchzuführen.
- i)
- Alle Zuchtbetriebe eines Wassereinzugsgebiets oder eines Küstengebiets werden unter amtliche Überwachung gestellt; ohne Genehmigung der amtlichen Stelle dürfen weder Fische noch Eier oder Gameten diese Zuchtbetriebe verlassen. Bei großen Wassereinzugsgebieten oder Küstengebieten kann die amtliche Stelle beschließen, diese Maßnahme auf einen kleineren an den seuchenverdächtigen Zuchtbetrieb angrenzenden Bereich zu beschränken, wenn dieser Bereich ein Höchstmaß an Sicherheit dafür bietet, daß eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.
Erforderlichenfalls sind die amtlichen Stellen benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren; in diesem Fall treffen die amtlichen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten die zur Anwendung der Maßnahmen nach diesem Artikel erforderlichen Vorkehrungen.
Gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 19 geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(3) Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Eigentümer bzw. der Halter von seuchenverdächtigen Fischen alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2, mit Ausnahme der Buchstaben h) und i), nachzukommen.
(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet worden ist.
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