ANHANG C RL 93/53/EWG

BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORATORIUMS FÜR FISCHKRANKHEITEN

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Krankheiten der Listen I und II hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

1.
Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)
Spezifizierung, Aufbewahrung und Abgabe von Stämmen des Erregers der betreffenden Krankheit für serologische Tests und zur Herstellung eines Antiserums;
b)
Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;
c)
Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Erregers der betreffenden Krankheit;
d)
regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;
e)
Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;
f)
Charakterisierung der Isolate des Erregers der betreffenden Krankheit mit den modernsten und geeignetsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Krankheit zu erhalten;
g)
Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der betreffenden Krankheit auf der ganzen Welt;
h)
Bereitstellung von Expertenwissen zum Erreger der betreffenden Krankheit und zu anderen relevanten Erregern, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen;
i)
Aufbau eines gründlichen Fachwissens über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Eindämmung und Tilgung der betreffenden Krankheit.

2.
Es hilft durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit.
3.
Es hilft bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken.
4.
Es arbeitet hinsichtlich der Krankheiten der Liste I auf dem Gebiet der Diagnosemethoden mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, die von den betreffenden Krankheiten betroffen sind.

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