ANHANG E RL 93/53/EWG

KRITERIEN FÜR IMPFPROGRAMME

Impfprogramme müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.
Seuchenlage, die einen Antrag auf Impfung rechtfertigt.
2.
Informationen über die Küstengebiete, Binnenwassergebiete, Standorte und Zuchtbetriebe, in denen eine Impfung möglich ist. Diese Gebiete dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Seuchengebietes und der gegebenenfalls um das Seuchengebiet eingerichteten Pufferzone hinausreichen.
3.
Detaillierte Angaben über den zu verwendenden Impfstoff, einschließlich des oder der in Frage kommenden Impfstofftypen.
4.
Detaillierte Angaben über Einsatzbedingungen, Impfzyklen und Beschränkungen des Impfstoffeinsatzes (auf Fischarten, Netzgehege usw.).
5.
Kriterien für einen Abbruch des Impfstoffeinsatzes.
6.
Es werden Vorschriften über die Führung eines Impfregisters (chronologische Erfassung aller Impfungen, beimpfte Standorte und Zuchtbetriebe, etwaige Pufferzonen usw.) erlassen.
7.
Es werden Vorkehrungen getroffen, um die Verbringung von Fischen innerhalb des Impfgebiets einzuschränken und sicherzustellen, daß Fische das Impfgebiet nur zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder gegebenenfalls zur unschädlichen Beseitigung verlassen dürfen.
8.
Alle sonstigen im Zusammenhang mit Impfungen erforderlichen Vorschriften.

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