Präambel RL 93/53/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Fische sind in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Ihre Vermarktung ist eine wichtige Einkommensquelle für den Aquakultursektor.
Damit eine rationelle Entwicklung der Aquakultur und ein besserer Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft gewährleistet sind, müssen auf Gemeinschaftsebene Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Auftretens von Fischkrankheiten erlassen werden.
Zu regeln ist die Bekämpfung der Krankheiten, die in den Listen des Anhangs A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(4) aufgeführt sind.
Fischkrankheiten können rasch seuchenartige Ausmaße annehmen und eine hohe Mortalität sowie Störungen verursachen; dadurch kann die Rentabilität der Aquakultur drastisch verringert werden.
Bei Seuchenverdacht sind sofort Bekämpfungsmaßnahmen zu treffen, damit bei Seuchenbestätigung unverzüglich und mit Erfolg vorgegangen werden kann.
Diese Maßnahmen müssen die Verhütung der Seuchenverschleppung zum Ziel haben, insbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Fische und Erzeugnisse, die Träger von Krankheitserregern sein könnten.
Zur Verhütung der Krankheiten soll in der Gemeinschaft in der Regel ein Impfverbot gelten.
Die Prävention der Seuchenverschleppung erfordert gründliche epizootiologische Untersuchungen. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck besondere Verwaltungseinheiten einrichten.
Im Interesse einer erfolgreichen Seuchenbekämpfung ist die Seuchendiagnose zu harmonisieren und den zuständigen Laboratorien zu übertragen, die durch ein von der Gemeinschaft benanntes Referenzlabor koordiniert werden können.
Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist ein gemeinschaftliches Inspektionsverfahren einzuführen.
Gemeinsame Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind die Grundlage für die Erhaltung eines einheitlichen Tiergesundheitsstands.
Bei Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten gelten die Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(5), insbesondere Artikel 5.
Die Aufgabe, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden; zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Einrichtung einer engen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 16.
- (2)
ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.
- (3)
ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 14.
- (4)
ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).
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