Artikel 6 RL 93/5/EWG

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht und anschließend in Abständen von drei Jahren Bericht über die Strukturen, die Tätigkeit und die Effizienz des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses.

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