Artikel 1 RL 93/61/EWG
(1) Diese Richtlinie dient der Aufstellung der in Artikel 4 der Richtlinie 92/33/EWG vorgesehenen Tabellen mit den Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 11 derselben Richtlinie.
(2) Die Tabellen gelten für Aufwüchse und Vermehrungsmaterial (einschließlich Unterlagen) sowie davon abstammendes Pflanzenmaterial aller im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG genannten Gemüsegattungen und -arten sowie für die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten gattungs- und artfremden Unterlagen, unabhängig von der Art der Vermehrung, nachstehend „Material” genannt.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist den in Absatz 2 genannten Produktionszyklen des jeweiligen Materials Rechnung zu tragen.
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