Artikel 3 RL 93/61/EWG
Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das betreffende Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführt sind.
Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die in Verkehr gebracht werden, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.
Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut sind zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial und Pflanzgut aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen.
Das Gemüsevermehrungsmaterial und das Gemüsepflanzgut stehen außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in der Verordnung (EU) 2016/2031(1) und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, auch mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
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