Artikel 11 RL 93/68/EWG

Die Richtlinie 92/263/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Im gesamten Text ist „EG-Zeichen” bzw. „EG-Konformitätzeichen” durch „CE-Kennzeichnung” zu ersetzen.
2.
In Artikel 11 Absatz 4 werden die Worte „das EG-Zeichen” durch „das CE-Kürzel entsprechend Anhang VI” ersetzt.
3.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Endeinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit der in Artikel 11 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der angegeben wird, daß sie bei einwandfreier Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren erfüllen.

4.
In Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(4)

a)
Falls die Endeinrichtungen auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Einrichtungen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
b)
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Einrichtungen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

5.
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in der Gemeinschaft niedergelassenen Stellen mit, die sie mit der Durchführung der Zertifizierung, der Produktkontrollen und der damit zusammenhängenden Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verfahren des Artikels 9 beauftragt haben, und geben dabei die Kennnummern an, die den Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Beauftragung dieser Stellen die in Anhang V festgelegten Mindestkriterien an. Bei Stellen, die den Kriterien der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, daß sie auch den Kriterien des Anhangs V entsprechen.

6.
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen mit deren Kennummer und der Testlabors zusammen mit den Aufgaben, mit denen sie betraut worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und trägt für eine Aktualisierung dieser Liste Sorge.

7.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kennzeichnung für eine dieser Richtline entsprechende Endeinrichtung besteht aus der CE-Kennzeichnung, die gebildet wird von der Abkürzung CE, gefolgt von der Kennummer der bei der Produktionsüberwachung eingeschalteten benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorgesehen und geeignet ist. Anhang VI enthält das Muster für die CE-Kennzeichnung und die zusätzlichen Angaben.

8.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der in den Anhängen VI und VII aufgeführten Kennzeichnungen bzw. Zeichen irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Endeinrichtungen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

9.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8

a)
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b)
muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

10.
In Anhang II Nummer 1 und in Anhang III Nummer 1 erhält der letzte Satz jeweils folgende Fassung:

„Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.”

11.
In Anhang IV Nummer 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.”

12.
Anhang VI erhält folgende Fassung:

ANHANG VI

KENNZEICHNUNGEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit nachstehendem Schriftbild, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1:

Buchstaben „CE” Kennummer der benannten Stelle Symbol für die Eignung zum Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz
(Die Schriftart der Buchstaben ist dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen.)

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

13.
Anhang VII erhält folgende Fassung:

ANHANG VII

ZEICHEN FÜR EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 4

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

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