Artikel 3 RL 93/68/EWG
Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im gesamten Text ist „EG-Zeichen” durch „CE-Kennzeichnung” zu ersetzen.
- 2.
- Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, das mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 versehen ist, alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 erfüllt.
Bei Konformität des Spielzeugs mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, daß sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen.
- 3.
- In Artikel 5 wird nachstehender Absatz hinzugefügt:
(3)
- a)
- Falls das Spielzeug auch von anderen Richtlinien erfaßt wird, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieses Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
- b)
- Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesen Fällen müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen oder andernfalls die Verpackung die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
- 4.
- Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
- 5.
- Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit dem in Anhang V als Muster angegebenen Schriftbild.
- 6.
- Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
- 7.
- In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Unbeschadet des Artikels 7
- a)
- ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
- b)
- muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
- 8.
- Folgender Anhang wird hinzugefügt:
ANHANG V
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- —
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild:
- —
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- —
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
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