Artikel 4 RL 93/83/EWG
Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen
(1) Für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe über Satellit sind die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 92/100/EWG geschützt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind „drahtlos übertragene Rundfunksendungen” gemäß der Richtlinie 92/100/EWG so zu verstehen, daß sie die öffentliche Wiedergabe über Satellit umfassen.
(3) Im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 1 genannten Rechte gelten Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 12 der Richtlinie 92/100/EWG.
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