ANHANG RL 93/93/EWG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ALLGEMEINE UND BESONDERE VORSCHRIFTEN

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet:

1.1.
Länge

den Abstand zwischen zwei im rechten Winkel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebenen, die das Fahrzeug vorn bzw. hinten berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere alle vorn oder hinten fest angebauten Vorrichtungen (Stoßfänger, Schutzbleche usw.) zwischen diesen Ebenen liegen;

1.2.
Breite

den Abstand zwischen zwei parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebenen, die das Fahrzeug auf beiden Seiten dieser Ebene berühren, wobei sämtliche Bauteile des Fahrzeugs und insbesondere alle seitlich fest angebauten Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der Rückspiegel) zwischen diesen Ebenen liegen;

1.3.
Höhe

den Abstand zwischen der Ebene der Aufstellfläche des Fahrzeugs und einer dazu parallel verlaufenden Ebene, die das Fahrzeug an dessen höchstem Punkt berührt, wobei sämtliche fest am Fahrzeug angebauten Vorrichtungen mit Ausnahme des Rückspiegels (der Rückspiegel) zwischen diesen Ebenen liegen;

1.4.
Längsebene

eine parallel zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Ebene;

1.5.
Leermasse

die Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung:

ausschließlich zu dem in Frage kommenden normalen Gebrauch erforderliche Zusatzausrüstung,

vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,

Instrumente und Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften, gemäß denen die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,

angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.

1.5.1. Bei Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e, die für den Gütertransport vorgesehen und für das Anbringen austauschbarer Aufbauten konstruiert sind, wird die Gesamtmasse dieser Aufbauten bei der Berechnung der Leermasse nicht berücksichtigt und stattdessen als Teil der Nutzlast betrachtet. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a)
Der Basis-Fahrzeugtyp (Fahrgestell mit Führerhaus), auf dem die oben genannten Aufbauten angebracht werden können, muss alle Vorschriften für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e für den Gütertransport erfüllen (einschließlich der Einhaltung des Höchstwerts für die Fahrzeug-Leermasse von 350 kg für Fahrzeuge der Klasse L6e und 550 kg für Fahrzeuge der Klasse L7e);
b)
ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er einfach und ohne den Gebrauch von Werkzeugen vom Fahrgestell/Führerhaus abgenommen werden kann;
c)
hinsichtlich des Aufbaus macht der Fahrzeughersteller in dem Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen, der Masse und der maximalen Schwerpunktverlagerung und legt eine Zeichnung bei, aus der die Position der Befestigungseinrichtungen hervorgeht.

Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen; Elemente wie Batterieflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen.

1.6.
Masse in fahrbereitem Zustand

die Leermasse zuzüglich nachstehender Massen:

Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt,

normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für den normalen Betrieb erforderlichen Zubehör mitgeliefertes Zubehör (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.).

Anmerkung:

Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben werden, gilt folgendes:

a)
Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung „Kraftstoff” so auszulegen, daß sie auch ein solches Kraftstoff-/Öl-Vorgemisch beinhaltet.
b)
Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung „Kraftstoff” so auszulegen, daß hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt;

1.7.
Masse des Fahrzeugführers

die konventionelle Masse von 75 kg;

1.8.
technisch zulässige Höchstmasse

die vom Hersteller für bestimmte Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Materialfestigkeit, Tragfähigkeit der Reifen usw. errechnete Masse;

1.9.
vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung

die durch Subtraktion der in Abschnitt 1.6 definierten Masse und Masse des Fahrzeugführers gemäß Abschnitt 1.7 von der in Absatz 1.8 definierten Masse erhaltene Last.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Bei den Prüfungen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
2.1.
Die Messung der Abmessungen ist an einem Fahrzeug vorzunehmen, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht und dessen Reifen mit dem vom Hersteller für die Masse in fahrbereitem Zustand empfohlenen Druck aufgepumpt sind.
2.2.
Das Fahrzeug befindet sich in senkrechter Stellung und die Räder in Geradeaus-Stellung.
2.3.
Alle Räder des Fahrzeugs mit Ausnahme des Ersatzrads, falls ein solches vorhanden ist, ruhen auf der Aufstellfläche.

3.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

3.1.
Höchstzulässige Abmessungen

3.1.1.
Die höchstzulässigen Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen betragen:

3.1.1.1.
Länge:
4,00 m;
3.1.1.2.
Breite:

1,00 m für zweirädrige Kleinkrafträder;

2,00 m für andere Fahrzeuge;

3.1.1.3.
Höhe:
2,50 m.

3.2.
Höchstzulässige Massen

3.2.1.
Die höchstzulässigen Massen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ist die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Masse.
3.2.2.
Die höchstzulässigen Leermassen dreirädriger und vierrädriger Kraftfahrzeuge betragen für:

3.2.2.1.
dreirädrige Kraftfahrzeuge:

270 kg bei Kleinkrafträdern; 1000 kg bei Dreiradfahrzeugen (die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt);

3.2.2.2.
vierrädrige Kraftfahrzeuge:

350 kg bei leichten Vierradfahrzeugen; 400 kg bei Vierrad-Pesonenfahrzeugen, ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge; 550 kg bei Vierrad-Nutzfahrzeugen, ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge (die Massen der Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen werden nicht berücksichtigt).
3.2.3.
Die vom Hersteller angegebene höchstzulässige Zuladung bei dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen beträgt für

3.2.3.1.
dreirädrige Kleinkrafträder:

300 kg;

3.2.3.2.
leichte Vierradfahrzeuge:

200 kg;

3.2.3.3.
Dreiradfahrzeuge:

3.2.3.3.1.
Dreirad-Nutzfahrzeuge:

1500 kg

3.2.3.3.2.
Dreirad-Personenfahrzeuge:

300 kg

3.2.3.4
Vierradfahrzeuge, ausgenommen leichte Vierradfahrzeuge:

3.2.3.4.1.
Vierrad-Nutzfahrzeuge:

1000 kg;

3.2.3.4.2.
Vierrad-Personenfahrzeuge:

200 kg.

3.2.4.
Bei zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen kann eine Anhängerlast bis zu 50 % der Leermasse des Fahrzeugs zugelassen werden.

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