Präambel RL 93/94/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, daß hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne daß dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig und unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen; die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

(2)

ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 38.

(3)

ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 104, und Beschluß vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.