Artikel 10 RL 93/98/EWG
Zeitliche Anwendbarkeit
(1) Wenn eine Schutzfrist, die länger als die entsprechende Schutzfrist nach dieser Richtlinie ist, zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat bereits läuft, so wird sie durch diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verkürzt.
(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllen.
(3) Nutzungshandlungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Absatz 1 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, von wann an Artikel 2 Absatz 1 Anwendung finden soll; der Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem 1. Juli 1997 liegen.
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