Präambel RL 93/99/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es müssen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt erlassen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.
Die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(4) muß deshalb unbedingt in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden. Diese Richtlinie enthält allgemeine Vorschriften über die amtliche Lebensmittelüberwachung.
Zur Verbesserung der in der Gemeinschaft geltenden Überwachungsverfahren sind weitere Regeln notwendig.
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß das Personal der zuständigen Behörden seinen Aufgaben in technischer und administrativer Hinsicht gewachsen ist.
Um eine hohe Qualität der Prüfungsdaten zu gewährleisten, sollte für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung beauftragten Laboratorien ein Qualitätsnormensystem eingeführt werden, das den allgemein anerkannten und harmonisierten Normen entspricht. Außerdem sollten diese Laboratorien so oft wie möglich validierte Analysemethoden anwenden.
Der Ausbau des Warenverkehrs mit Lebensmitteln zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Allgemeine Vorschriften sind auch für die für den Fachbereich Lebensmittelüberwachung zuständigen Beamten der Kommission erforderlich, die mit den entsprechenden Beamten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen.
Es sind Vorschriften zu erlassen, nach denen die einzelstaatlichen Behörden und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten, um eine korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen, insbesondere durch vorbeugende Maßnahmen und die Ermittlung von Verstößen oder Verhaltensweisen, die auf Verstöße schließen lassen.
Angesichts der Art der aufgrund dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sollten hier das Geschäftsgeheimnis bzw. die berufliche Schweigepflicht zur Anwendung kommen.
Es sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission vorgesehen werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 51 vom 26. 2. 1992, S. 10.
- (2)
ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992 und Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 5.
- (4)
ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.
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