Artikel 6 RL 94/11/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ab 23. März 1996 an. Diese Vorschriften gelten bis zum 23. September 1997 nicht für Ware, die dem Einzelhändler vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurde.
(3) Erlassen die Mitgliedstaaten diese Vorschriften, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Kommission legt dem Rat drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Evaluierungsbericht vor, in dem etwaige Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung dieser Richtlinie gestoßen sind, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Überarbeitung.
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