Artikel 2 RL 94/19/EG

Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen:

vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 3 Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben;

alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel” in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten(1) fallen;

Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche(2) verurteilt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

(2)

ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABI. Nr. L 100 vom 19.4.1988, S. 31).

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