Artikel 1 RL 94/22/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten die Begriffe:
- 1.
- „zuständige Behörden” : die in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 90/531/EWG definierten staatlichen Behörden, die für die Erteilung einer Genehmigung und/oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig sind;
- 2.
- „Unternehmen” : jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Genehmigung beantragt, beantragen kann oder besitzt;
- 3.
- „Genehmigung” : alle Rechts-, Verwaltungs- oder Vertragsvorschriften oder alle gemäß diesen Vorschriften erlassenen Akte, mit denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Unternehmen das ausschließliche Recht einräumen, auf eigene Rechnung und Gefahr in einem geographischen Gebiet der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachzugehen. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere dieser Tätigkeiten erstrecken;
- 4.
- „Öffentliches Unternehmen” : das in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 90/531/EWG definierte öffentliche Unternehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.