Artikel 12 RL 94/22/EG

Dem Artikel 3 der Richtlinie 90/531/EWG wird folgender Absatz angefügt:

(5) Bezueglich der Nutzung geographischer Gebiete zum Zwecke der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas finden die Absätze 1 bis 4 ab dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen(*) nachgekommen ist, wie folgt Anwendung:

a)
Die Bedingungen nach Absatz 1 gelten unbeschadet des Absatzes 3 ab diesem Zeitpunkt als erfuellt;
b)
ab diesem Zeitpunkt hat der in Absatz 4 genannte Mitgliedstaat nur die Bestimmungen über die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen mitzuteilen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

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