Artikel 13 RL 94/25/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 16. Dezember 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 16. Juni 1996 an.
Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Ständige Ausschuß kann seine Tätigkeit unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 9 genannten Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von vier Jahren nach Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.