Artikel 6a RL 94/25/EG
Die Kommission kann Änderungen der Anforderungen nach Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1 — mit Ausnahme direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses — vornehmen, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Solche Änderungen können die Bezugskraftstoffe und die für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen anzuwendenden Normen umfassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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