Artikel 10 RL 94/28/EG
Zwecks Aufstellung der Verzeichnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 und zur Festlegung der Bedingungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 führen Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch.
Die mit diesen Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.
Die Kontrollen gehen zu Lasten der Gemeinschaft, die alle anfallenden Kosten übernimmt.
Die Häufigkeit der Kontrollen und die Kontrollmodalitäten werden nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren erlassen.
Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.
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