Artikel 13 RL 94/28/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften — gegebenenfalls mit den erforderlichen Strafvorschriften —, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvor schriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Bis zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich unter Einhaltung der allgemeinen Vertragsbestimmungen.

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