Artikel 1 RL 94/33/EG
Gegenstand
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kinderarbeit zu verbieten.
Sie tragen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen dafür Sorge, daß das Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter, mit dem gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Vollzeitschulpflicht endet und in keinem Fall unter 15 Jahren liegt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Arbeit Jugendlicher unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen streng geregelt und geschützt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen allgemein dafür Sorge, daß der Arbeitgeber gewährleistet, daß die Arbeitsbedingungen dem Alter der jungen Menschen angepaßt sind.
Sie tragen dafür Sorge, daß junge Menschen vor wirtschaftlicher Ausbeutung sowie vor Arbeiten geschützt werden, die ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihrer physischen, psychischen, moralischen oder sozialen Entwicklung schaden oder ihre Gesamtbildung beeinträchtigen könnten.
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