Artikel 10 RL 94/33/EG

Ruhezeiten

(1)

a)
Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kinder während jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 14 aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.
b)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Jugendliche während jedes Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

Kinder, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) angewendet wird, und

Jugendliche

während jedes Zeitraums von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen, erhalten.

Die Mindestruhezeit kann verkürzt werden, sofern technische oder organisatorische Gründe dies rechtfertigen; sie darf in keinem Fall weniger als 36 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestruhezeit umfaßt im Prinzip den Sonntag.

(3) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift vorsehen, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestruhezeiten bei Tätigkeiten mit über den Tag verteilten oder kurzen Arbeitszeiten unterbrochen werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschrift in den nachstehend aufgeführten Fällen für Jugendliche Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 zulassen, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, den Jugendlichen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und die Ziele des Artikels 1 nicht in Frage gestellt werden:

a)
Beschäftigung in der Schiffahrt oder in der Fischerei;
b)
Beschäftigung in den Streitkräften oder in der Polizei;
c)
Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen;
d)
Beschäftigung in der Landwirtschaft;
e)
Beschäftigung im Fremdenverkehr oder im Hotel- und Gaststättengewerbe;
f)
Beschäftigung, bei der die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.