Artikel 8 RL 94/35/EG
(1) Binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG ein System zur regelmäßigen Überwachung des Verzehrs von Süßungsmitteln bei den Verbrauchern.
Die Einzelheiten dieses Überwachungssystems werden nach dem Verfahren des Artikels 7 koordiniert.
(2) Binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Informationen, die sie durch das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem erhalten hat, einen Bericht über die Änderungen, die sich auf dem Markt für Süßungsmittel ergeben haben, das Ausmaß der Verwendung von Süßungsmitteln und das etwaige Erfordernis, zusätzliche Beschränkungen bei der Verwendung aufzuerlegen, einschließlich geeigneter Warnhinweise für die Verbraucher zur Vermeidung einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Tagesdosis. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
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