Artikel 12 RL 94/45/EG
Zusammenhang zwischen der Richtlinie und anderen Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie nicht berührt werden Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 75/120/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(1) und gemäß der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen(2) getroffen werden.
(2) Die Richtlinie berührt nicht die den Arbeitnehmern nach einzelstaatlichem Recht zustehenden Rechte auf Unterrichtung und Anhörung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 29, Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/56/EWG (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 3).
- (2)
ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 26.
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