Artikel 3 RL 94/4/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) In Abweichung von Absatz 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2003 hinsichtlich solcher Waren nachzukommen, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche beziehungsweise österreichische Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder gegebenenfalls mittels der Küstenschiffahrt aus jenen Staaten einreisen.
Diese Mitgliedstaaten gewähren jedoch ab dem 1. Januar 1999 für Einfuhren durch Reisende im Sinne von Unterabsatz 1 einen Freibetrag von mindestens 100 ECU. Sie heben diesen Betrag gemeinsam stufenweise an, um auf die genannten Einfuhren bis zum 1. Januar 2003 den in der Gemeinschaft geltenden Schwellenwert anzuwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlauf der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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