ANHANG RL 94/54/EG
Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind
Art bzw. Kategorie des Lebensmittels | Angaben |
---|---|
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zugelassen ist, verlängert wurde (1) | ,,unter Schutzatmosphäre verpackt.“ |
Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 94/35/EG (2) zugelassene Süßungsmittel enthalten |
,,Mit Süßungsmittel(n)“ Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG angebracht |
Lebensmittel, die sowohl einen oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 94/35/EG zugelassen sind |
,,Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“ Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG angebracht |
Lebensmittel, die Aspartam enthalten | ,,Enthält eine Phenylalaninquelle“ |
Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten Polyolen | ,,Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ |
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten. | Die Angabe „enthält Lakritz” ist unmittelbar nach der Liste der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff „Lakritz” ist bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten. | Nach der Zutatenliste ist folgende Angabe zu machen: „Enthält Lakritz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” . Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten(3). | Folgende Angabe ist nach der Zutatenliste anzufügen: „Enthält Lakritz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” . Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.
- (2)
ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.
- (3)
Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.