Artikel 1 RL 94/55/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften eines Mitgliedstaats gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind.

(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Vorschriften zu erlassen, die folgendes betreffen:

a)
die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen;
b)
besondere Verkehrsregeln für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter;
c)
die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anlage C Abschnitt 1.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in diesem Buchstaben genannten Anforderungen ist nicht zulässig.

Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, wenn in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten einer europäischen Norm über die Qualitätssicherung beim Gefahrguttransport legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der von diesem Buchstaben erfassten Sicherheitsaspekte sowie einen entsprechenden Vorschlag zur Verlängerung oder Aufhebung dieser Bestimmung vor.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend diese Anforderungen ist nicht zulässig.

Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

Vor dem 31. Dezember 1998 legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt.

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