Artikel 3 RL 94/55/EG

(1) Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß den Anlagen A und B dieser Richtlinie verboten ist, dürfen nicht auf der Straße befördert werden, soweit Artikel 6 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Beförderung anderer in Anlage A aufgeführter gefährlicher Güter ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gestattet, wenn die in den Anlagen A und B genannten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Vorschriften für

a)
die Verpackung und Kennzeichnung der betreffenden Güter,
b)
den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs, das die betreffenden Güter befördert.

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