Artikel 3 RL 94/55/EG
(1) Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß den Anlagen A und B dieser Richtlinie verboten ist, dürfen nicht auf der Straße befördert werden, soweit Artikel 6 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Beförderung anderer in Anlage A aufgeführter gefährlicher Güter ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gestattet, wenn die in den Anlagen A und B genannten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Vorschriften für
- a)
- die Verpackung und Kennzeichnung der betreffenden Güter,
- b)
- den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs, das die betreffenden Güter befördert.
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