Artikel 5 RL 94/55/EG

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, namentlich bezüglich des Marktzugangs, behält jeder Mitgliedstaat das Recht, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als dem der Transportsicherheit, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes.

(2) Vorschriften, die ein Mitgliedstaat für den Betrieb von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr durch sein Gebiet erläßt und die gemäß der in Anlage C Abschnitt 2 genannten Sonderbestimmung gestattet sind, sind in ihrem Anwendungsbereich örtlich beschränkt, gelten für den innerstaatlichen wie auch für den grenzüberschreitenden Verkehr und dürfen keine Diskriminierung zur Folge haben.

(3)

a)
Jeder Mitgliedstaat kann für den Transport mit in seinem Gebiet registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen strengere Vorschriften anwenden, sofern es sich nicht um Konstruktionsvorschriften handelt.
b)
Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einer etwaigen Änderung der in Anlage C Abschnitt 3 genannten Sonderbestimmung ihre besonderen einzelstaatlichen Vorschriften betreffend den Schwerpunkt der in ihrem Gebiet zugelassenen Tankwagen beibehalten; im Falle von Tankwagen, die von der in Anlage C Abschnitt 3 genannten Sonderbestimmung erfasst werden, gilt dies im Einklang mit der geänderten Fassung des ADR, die ab 1. Juli 2001 anwendbar ist, längstens bis zum 30. Juni 2001 und im Falle von anderen Tankwagen längstens bis zum 30. Juni 2005.
c)
Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als – 20o C auftreten, können jedoch bezüglich der Einsatztemperaturen von Materialien für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße bestimmt sind, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für verschiedene Klimazonen in die Anlagen aufgenommen worden sind.

(4) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als für die Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen mit, solange sich diese noch im Entwurfsstadium befinden. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die Genehmigung der Durchführung dieser Maßnahmen zweckdienlich ist, und legt ihre Dauer fest.

(5) Die Mitgliedstaaten können diejenigen nationalen Vorschriften beibehalten, die am 31. Dezember 1996 gelten und folgende Bereiche betreffen:

die Beförderung von Gütern der Klasse 1.1,

die Beförderung von giftigen instabilen und/oder brennbaren Gasen der Klasse 2,

die Beförderung von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten

oder

die Beförderung von flüssigen Stoffen der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8, die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen, in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 l.

Diese Vorschriften können sich nur auf folgende Maßnahmen beziehen:

das Verbot, diese Beförderungen auf der Straße durchzuführen, wenn ein Eisenbahn- oder Schiffstransport möglich ist.

die Verpflichtung, bestimmte geeignete Fahrwege zu benutzen,

oder

jede andere Vorschrift über Verpackungen von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten.

Eine Ausweitung oder Verschärfung dieser Vorschriften ist nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche nationalen Regelungen mit; die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.