Artikel 14 RL 94/57/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß ein Schiff unter seiner Flagge so gebaut und instand gehalten wird, daß es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation genügt.
(2) Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens den Vorschriften einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 als nicht gleichwertig eingestuft werden.
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