Artikel 2 RL 94/57/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
- „Schiff”
- ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;
- b)
-
- „Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates fährt” ,
- ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;
- c)
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- „Überprüfungen und Besichtigungen”
- Überprüfungen und Besichtigungen, die aufgrund der internationalen Übereinkommen verbindlich durchgeführt werden müssen;
- d)
-
- „internationale Übereinkommen”
- das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und das Internationale Übereinkommen von 1973/1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
- e)
-
- „Organisation”
- eine Klassifikationsgesellschaft oder eine andere private Einrichtung, die für eine Verwaltung Sicherheitsbeurteilungen vornimmt;
- f)
-
- „anerkannte Organisation”
- eine gemäß Artikel 4 anerkannte Organisation;
- g)
-
- „Ermächtigung”
- eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;
- h)
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- „Zeugnis”
- ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Mitgliedstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;
- i)
-
- „Klassenzeugnis”
- ein von einer Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes Dokument, das die strukturelle und mechanische Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener Gesellschaft festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt;
- j)
-
- „Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe”
- das Zeugnis, welches durch die von der IMO angenommenen geänderten SOLAS (1974/1978)-Funkvorschriften eingeführt worden ist;
- k)
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- „Niederlassung”
- den Ort, an dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet.
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