Artikel 4 RL 94/57/EG
(1) Die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Kriterien des Anhangs erfüllt werden, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 15 Absätze 2, 4 und 5 beizufügen sind. Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen antragstellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ist dem Leistungsnachweis der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Rechnung zu tragen. Die Anerkennung wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 von der Kommission ausgesprochen.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Sonderanträge auf eine auf drei Jahre beschränkte Anerkennung von Organisationen vorlegen, die sämtliche Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien erfüllen. Auf diese Sonderanträge findet ebenfalls das Verfahren nach Absatz 1 Anwendung, jedoch werden bei der von der Kommission zusammen mit dem Mitgliedstaat vorzunehmenden Bewertung, inwieweit die Kriterien des Anhangs erfüllt sind, die in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien ausgenommen. Diese beschränkten Anerkennungen gelten ausschließlich für den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine solche Anerkennung beantragt haben.
(3) Die anerkannten Organisationen unterliegen einer sorgfältigen Überwachung durch den Ausschuss nach Artikel 7, insbesondere jene, auf die sich Absatz 2 bezieht, im Hinblick auf mögliche Entscheidungen über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung. Hinsichtlich dieser Organisationen werden bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung nicht die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A des Anhangs, sondern der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Absatz 2 berücksichtigt. Jede Entscheidung über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung legt im Einzelnen gegebenenfalls die Bedingungen für eine solche Verlängerung fest.
(4) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anerkannten Organisationen und sorgt für dessen Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Die Anerkennung der Organisationen, die am 22. Januar 2002 bereits aufgrund dieser Richtlinie anerkannt sind, bleibt bestehen. Von diesen Organisationen wird jedoch gefordert, dass sie die neuen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, was bei den ersten Bewertungen gemäß Artikel 11 beurteilt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.