Artikel 2 RL 94/62/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Diese Richtlinie berührt weder die für Verpackungen geltenden Qualitätsanforderungen, beispielsweise in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, noch die geltenden Beförderungsvorschriften noch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.